SATZUNG


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Atelier Anthrazit“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in:

Behnsenstraße 22

30449 Hannover

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere

verwirklicht durch:

a) die Durchführung künstlerischer Veranstaltungen (Ausstellungen, Musik, Performance, kreative Workshops

u.a.) und die Heranführung der Öffentlichkeit an Kunst und Kultur,

b) die Nutzung und Weiterentwicklung der Räumlichkeiten und Flächen im Vereinsbesitz als offene Orte

der Kreativkultur, deren Nutzung als Forum für den lokalen, nationalen und von internationalen Austausch

und die Vernetzung kultureller Akteur*innen zur Findung von Projektpartner*innen, als

Arbeitsflächen in gemeinschaftlichen kulturellen Vereinsprojekten sowie zur gegenseitigen Beratung und

Unterstützung der Kulturschaffenden,

c) die Unterstützung künstlerischer Bildung und der Entwicklung kreativer Potentiale, insbesondere im

Wege der Konzeption und Umsetzung von künstlerischen Ausstellungen und anderer kultureller Werke.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung

seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige (natürliche oder juristische) Person werden.

2. Die Aufnahme als aktives Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand

entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegen

über dem Antragsteller nicht begründen.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen,die sich

um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder

Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei

Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt

oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht

eingzahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen

des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen

Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der

Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine

Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit

zu unterstützen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter:in und der:die Schatzmeister:in vertreten den Verein jeweils allein.

3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht

unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner

Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der

Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 10 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln

gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein

endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds

durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur

Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands

berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den

Vorstand zu wählen.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden, bei deren

Verhinderung von dessen Stellvertretern, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/der Protokollfürerin

sowie von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von seinen Stellvertretern oder einem anderen Mitglied

des Vorstands zu unterschreiben.


§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor

der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen

wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für

Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins

zum Gegenstand haben.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins

erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und

der Gründe beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


Hannover, den 05.05.2024